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BFH Urteil v. - VII B 153, 154, 167, 172/95 BStBl 1995 II S. 645

Gesetze: FGO § 114 Abs. 1, 3 und 5FGO § 69 Abs. 3ZPO § 920 Abs. 1 und 2VO (EWG) Nr. 404/93 Art. 17, 18 Abs. 2ZK Art. 244

Zu den Voraussetzungen für den Erlaß einer das Ergebnis der Hauptsache vorwegnehmenden einstweiligen (Regelungs-)Anordnung

Leitsatz

1. Zu den Voraussetzungen für den Erlaß einer das Ergebnis der Hauptsache vorwegnehmenden einstweiligen (Regelungs-)Anordnung.

2. Der Abfertigungszollstelle kann nicht durch einstweilige Anordnung (1.) aufgegeben werden, Waren auf Antrag des Rechtsschutzsuchenden ohne Festsetzung der gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Abgaben zum freien Verkehr abzufertigen. Für eine solche Anordnung fehlt es an dem erforderlichen Anordnungsgrund. Das Rechtsschutzziel, zur Vermeidung einschneidender wirtschaftlicher Nachteile von der Erhebung von Abgaben aufgrund einer für nicht anwendbar gehaltenen Gemeinschaftsregelung (hier: Bananen-Marktordnung) verschont zu bleiben, ist vorrangig auf dem Wege der Aussetzung der Vollziehung des noch zu erlassenden Abgabenbescheids zu verfolgen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1995 II Seite 645
BFH/NV 1995 S. 85 Nr. 11
HAAAA-95331

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BFH, Urteil v. 22.08.1995 - VII B 153, 154, 167, 172/95

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