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Niedersächsisches Finanzgericht Beschluss v. - 15 V 503/05

Gesetze: AO § 249, AO § 251, InsO § 16, InsO § 17, FGO § 114

Antrag auf Rücknahme eines Insolvenzantrages im Wege eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

Leitsatz

  1. Wurde der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Finanzamt ermessensfehlerhaft gestellt, kann im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt werden, den Antrag zurückzunehmen. Für den Antrag ist das Finanzgericht zuständig, denn die Rechtsfrage, ob das Finanzamt im Rahmen seiner Verwaltungstätigkeit eine fehlerfreie Ermessensentscheidung getroffen hat, gehört in die Zuständigkeit der Finanzgerichte.

  2. Die Entscheidung des Finanzamtes, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, ist als Vollstreckungsmaßnahme in das Ermessen des Finanzamtes gestellt.

  3. Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt, dass ein Insolvenzantrag als die für den Schuldner am meisten einschneidende und gefährlichste Maßnahme der Zwangsvollstreckung erst in Betracht kommt, wenn weniger belastende Maßnahmen der Einzelvollstreckung ausgeschöpft sind oder keine Aussicht auf Erfolg versprechen.

Fundstelle(n):
NAAAB-88143

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Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss v. 10.01.2006 - 15 V 503/05

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