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BFH Urteil v. - V R 86/93 BStBl 1995 II S. 613

Gesetze: UStG 1980 § 10 Abs. 1 Satz 2UStG 1980 § 4 Nr. 8 Buchst. c

1. Mahngebühren einer ärztlichen Verrechnungsstelle gehören zum Entgelt für die Inkassotätigkeit - 2. Einziehung fremder Forderungen durch Inkassounternehmer nicht steuerbefreit

Leitsatz

1. Mahngebühren, die eine ärztliche Verrechnungsstelle im Rahmen der treuhänderischen Einziehung der Honorare für die Ärzte von den Honorarschuldnern erhebt und behält, gehören bei ihr zum Entgelt für die Einziehungsleistung.

2. Einziehung von Forderungen durch Inkassounternehmer war auch vor der Regelung in § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG in der ab geltenden Fassung kein steuerfreier Umsatz.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1995 II Seite 613
XAAAA-95317

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BFH, Urteil v. 11.05.1995 - V R 86/93

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