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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 5 K 5258/97 U EFG 2001 S. 998

Gesetze: UStG § 4 Nr. 8a, UStG § 10 Abs. 1 Satz 2, UStG § 15 Abs. 2 Nr. 1, UStG § 15 Abs. 4, BGB § 667, BGB § 675, SGB V § 130 Abs. 1, SGB V § 130 Abs. 3

Verfallene Skonti als umsatzsteuerbares und -pflichtiges Entgelt bei Inkassotätigkeit für Apotheken

Leitsatz

  1. Verfallene Skonti (Krankenkassenrabatte), die ein mit dem treuhänderischen Einzug von Apothekenforderungen beauftragter Unternehmer vereinbarungsgemäß einbehalten darf, gehören zum Entgelt der von ihm erbrachten Leistung.

  2. Die vorschussweise Auszahlung der Forderungen stellt bei Überschreitung der zum Rabattverfall führenden 10-tägigen Zahlungsfrist keine unselbständige Nebenleistung zu der anderweitig vergüteten Inkassotätigkeit, sondern eine steuerfreie Kreditgewährung dar.

  3. Die danach gebotene Vorsteueraufteilung kann sachgerechterweise nach dem Umsatzschlüssel erfolgen.

Fundstelle(n):
DStRE 2001 S. 1112 Nr. 20
EFG 2001 S. 998
BAAAB-07535

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 14.02.2001 - 5 K 5258/97 U

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