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BFH Urteil v. - I R 73/94 BStBl 1995 II S. 552

Gesetze: KStG §§ 1 Abs. 1, 43, 29 Abs. 1 und 2EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1

Vereinigung der Eigentümer von Rittergütern ist keine ins körperschaftsteuerliche Anrechnungsverfahren einbezogene Körperschaft, Ausschüttungen an Mitglieder sind keine Kapitalerträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG

Leitsatz

Ausschüttungen einer inländischen Körperschaft i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 KStG führen bei den Mitgliedern nur dann zu Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn die Mitgliedschaftsrechte einer kapitalmäßigen Beteiligung gleichstehen und die ausschüttende Körperschaft den in § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten Körperschaften unter Berücksichtigung der Vorschriften des Körperschaftsteuer-Anrechnungsverfahrens vergleichbar ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1995 II Seite 552
BFH/NV 1995 S. 51 Nr. 7
UAAAA-95289

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BFH, Urteil v. 08.02.1995 - I R 73/94

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