Vereinigung der Eigentümer von Rittergütern ist keine ins körperschaftsteuerliche Anrechnungsverfahren einbezogene Körperschaft, Ausschüttungen an Mitglieder sind keine Kapitalerträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG
Leitsatz
Ausschüttungen einer inländischen Körperschaft i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 KStG führen bei den Mitgliedern nur dann zu Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn die Mitgliedschaftsrechte einer kapitalmäßigen Beteiligung gleichstehen und die ausschüttende Körperschaft den in § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten Körperschaften unter Berücksichtigung der Vorschriften des Körperschaftsteuer-Anrechnungsverfahrens vergleichbar ist.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1995 II Seite 552 BFH/NV 1995 S. 51 Nr. 7 UAAAA-95289
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