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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 6 K 171/05 EFG 2008 S. 1816 Nr. 22

Gesetze: KAGG § 38, KAGG § 39 Abs. 1, KAGG § 40 Abs. 3 S. 1, KStG § 8 b Abs. 1, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1

Besteuerung von Erträgen aus der Beteiligung an inländischen Investmentfonds

Leitsatz

Nach der für das Streitjahr 1996 geltenden Fassung des § 40 Abs. 3 Satz 1 KAGG können Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Wertpapier-Sondervermögen nur dann aus einem ausländischen Staat stammende Einkünfte im Sinne dieser Vorschrift enthalten, wenn diese Einkünfte dem Fondsvermögen unmittelbar aus einer ausländischen Quelle zugeflossen sind. Erträge, die nur mittelbar aus dem Ausland stammen, weil sie zunächst einer inländischen Kapitalgesellschaft zufließen, die ihrerseits Erträge an das Fondsvermögen ausschüttet, fallen nicht unter § 40 Abs. 3 Satz 1 KAGG (a.F.). § 8 b Abs. 1 Satz 1 KStG (a.F.) ist auf solche Ausschüttungen ebenfalls weder direkt noch analog anwendbar.

Ausschüttungen auf Anteilscheine aus einem Wertpapier-Sondervermögen, die ihrerseits auf Ausschüttungen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft zurückgehen, für die Eigenkapital im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG (a.F.) als verwendet gegolten hat, werden nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG (a.F.) von der Besteuerung ausgenommen.

Fundstelle(n):
EFG 2008 S. 1816 Nr. 22
VAAAC-90501

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 24.06.2008 - 6 K 171/05

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