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Niedersächsisches Finanzgericht  Beschluss v. - 6 K 53/18 EFG 2021 S. 1085 Nr. 13

Gesetze: AEUV Art 54; AO 1977 § 51; AO 1977 § 59; AO 1977 § 60; AO 1977 § 60a; AO 1977 § 61; KStG § 5 Abs 1; KStG § 5 Abs 2

Ges. Feststellung gem. § 60a AO über die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen bei Stiftungen nach ausländischem Recht

Leitsatz

1. Bei Stiftungen nach ausländischem Recht ist Prüfungsmaßstab allein das innerstaatliche deutsche Recht; gleichviel ob die betreffende Körperschaft im In- oder im Ausland ansässig ist. Die Bundesrepublik ist nicht verpflichtet, den Gemeinnützigkeitsstatus ausländischen Rechts anzuerkennen.

2. Bei grenzüberschreitender Gemeinnützigkeit im Anwendungsbereich der unionsrechtlichen Grundfreiheiten ist zu berücksichtigen, dass ausländische Körperschaften typischerweise keine den Vorgaben des § 60 Abs. 1 Satz 2 AO entsprechende Satzung haben, so dass die Regelungen der AO eine (mittelbare) Diskriminierung der ausländischen Körperschaft beinhalten, ohne dass hierfür eine Rechtfertigung bestehen würde. § 60 Abs. 1 Satz 2 AO ist daher im Lichte der Grundfreiheiten einschränkend in der Weise auszulegen, dass im Ergebnis auch eine nicht in deutscher Sprache abgefaste Satzung genügt, wenn diese der Mustersatzung vergleichbare Festlegungen enthält.

3. Dies muss auch dann gelten, wenn die Satzung zwar in deutscher Sprache abgefasst ist, aber von der Mustersatzung abweichende Formulierungen enthält.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DB 2021 S. 15 Nr. 18
DStR 2021 S. 10 Nr. 23
DStRE 2021 S. 736 Nr. 12
EFG 2021 S. 1085 Nr. 13
ErbStB 2021 S. 216 Nr. 7
IWB-Kurznachricht Nr. 16/2021 S. 644
PIStB 2021 S. 178 Nr. 7
PIStB 2021 S. 235 Nr. 9
JAAAH-77550

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Niedersächsisches Finanzgericht , Beschluss v. 04.05.2020 - 6 K 53/18

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