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BFH Urteil v. - I B 118/94 BStBl 1995 II S. 497

Gesetze: EGAHiG § 2 Abs. 2 Nr. 1EGAHiG § 3 Abs. 1 Nr. 1AO 1977 § 30BGB § 1004 analog

1. Ist dem BMF der Inhalt einer weiterzugebenden Auskunft bereits bekannt, z. B. auf Grund eines Zufallfundes, so erfordert die Auskunftserteilung an eine ausländische Behörde keine Amtshandlung i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 1 EGAHiG - 2. Die Informationsgewinnung auf Grund einer Durchsuchungsanordnung, gegen die kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann, ist rechtmäßig; die Weitergabe dieser Informationen unterliegt insoweit keinem Verwertungsverbot

Leitsatz

1. Ist dem BMF der Inhalt einer weiterzugebenden Auskunft bereits bekannt, so erfordert die Auskunftserteilung an eine ausländische Finanzbehörde keine Amtshandlung in einem Besteuerungsverfahren nach der AO 1977 i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 1 EGAHiG.

2. § 3 Abs. 1 Nr. 1 EGAHiG stellt nicht darauf ab, ob das BMF sich die bereits vorhandene Information in einem Besteuerungsverfahren rechtmäßigerweise beschaffen könnte, wenn es sie noch nicht hätte.

3. Die Spontanauskunft erfaßt auch Zufallserkenntnisse und Zufallsfunde, die innerhalb eines Steuerstrafverfahrens gewonnen werden und die in keinem Besteuerungsverfahren nach den Vorschriften der AO 1977 hätten mitgeteilt werden müssen.

4. Die Finanzgerichte sind nicht befugt, in einem Verfahren nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 EGAHiG zu prüfen, ob die eine Steuerfahndungsprüfung einleitende Durchsuchungsanordnung eines Amtsgerichtes nach § 102 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts oder aus sonstigen Gründen rechtswidrig ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1995 II Seite 497
BFH/NV 1995 S. 65 Nr. 9
UAAAA-95263

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BFH, Urteil v. 17.05.1995 - I B 118/94

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