Keine Steuernachforderung i. S. des
§ 233a Abs. 1 AO,
wenn das Finanzamt freiwillige Leistungen des Steuerpflichtigen auf die
Steuerschuld vor deren Festsetzung annimmt und hierdurch die festgesetzte
Steuerschuld insgesamt erfüllt wird
Leitsatz
1. Der Ausdruck
,,Steuernachforderung'' bezieht sich auf eine Steuerzahlungsschuld, der
zumindest im Zeitpunkt der Steuerfestsetzung die Eignung zukommt, noch
fällig werden zu können.
2. Rechnet ein Steuerpflichtiger mit
einer fälligen Steuererstattungsforderung gegenüber einer
Steuerzahlungsschuld vor Festsetzung der ihr zugrundeliegenden Steuerschuld
rechtswirksam auf, so entsteht keine Steuernachforderung mit der Folge,
daß für eine Festsetzung von Zinsen die Grundlage fehlt.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1995 II Seite 490 BFH/NV 1995 S. 49 Nr. 7 QAAAA-95260
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