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Vorsteuerabzug aus den Leistungen eines Konkursverwalters
Auch wenn die Entscheidung des BFH noch zum alten Konkursrecht ergangen ist, gelten die Grundsätze auch für die am erstmalig in Kraft getretene Insolvenzordnung (InsO). Der BFH bestätigt darin die Entscheidungen, die bereits zur InsO ergangen sind. Es bleibt daher dabei, dass bei einer Unternehmensabwicklung durch einen Konkurs- bzw. Insolvenzverwalter für den Vorsteuerabzug aus der Leistung des Insolvenzverwalters die bisherigen Umsätze des Unternehmens maßgeblich sind.
I. Leitsätze
Hat der Gemeinschuldner seine unternehmerische Tätigkeit bereits vor der Eröffnung des Konkursverfahrens eingestellt, ist über den Vorsteuerabzug aus der Leistung des Konkursverwalters nach der früheren unternehmerischen Tätigkeit des Gemeinschuldners zu entscheiden. Fehlt es an einer auf den Unternehmenserhalt gerichteten Unternehmensfortführung, ist es unerheblich, wenn es im Konkursverfahren auf dem Weg zur Liquidation zu vorübergehenden Vermietungen kommt.
II. Sachverhalt
Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen einer KG. Diese war als Hoch- bzw. Tiefbauunternehmen tätig. Außerdem verwaltete sie auch Immobilien. Nach der Einstellung eines bereits im Juli 1997 beantragten V...