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NWB Nr. 12 vom

Folgenschwere „Ewigkeitsklausel“ nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 6 EStG

Michael Heine und Matthias Trinks

Der mit § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 6 EStG angeordnete zeitlich unbefristete Ausschluss der Rückkehr in die tarifliche Besteuerung der Kapitalerträge – nach Widerruf der Antragstellung – wirft gewichtige verfassungsrechtliche Zweifel auf. In der Praxis birgt die Regelung erhebliches Risikopotenzial.

Tarifoption für Kapitalerträge i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG

[i]Ronig, Abgeltungsteuer, Grundlagen, NWB MAAAE-27762 Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen grundsätzlich dem gesonderten Steuertarif nach § 32d Abs. 1 EStG. Für „unternehmerische“ Beteiligungen an Kapitalgesellschaften ist auf Antrag die tarifliche Besteuerung nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 EStG zulässig. Der Antrag ermöglicht die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens auch für im Privatvermögen gehaltene Beteiligungen, die Verlustverrechnung mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten und den Abzug der tatsächlichen Werbungskosten. Der Antrag gilt, solange er nicht widerrufen wird, gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG für das Antragsjahr und die folgenden vier Veranlagungszeiträume. Nach Ablauf von fünf Veranlagungszeiträumen laufen die Rechtsfolgen des Antrags aus.

Widerruf der Tarifoption

[i]Erneuter Antrag nach Widerrufserklärung nicht zulässigDer Antrag zur Tarifbesteuerung kann widerrufen werden. Für einen Widerruf können zahlreiche steuerliche Gründe bestehen (u. a. der Wegfall der...

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