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NWB Nr. 12 vom Seite 776

Folgenschwere „Ewigkeitsklausel“ nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 6 EStG

Drum prüfe, wer sich ewig bindet

Michael Heine und Matthias Trinks

[i]Egner/Gries in Kanzler/Kraft/Bäuml/Marx/Hechtner/Geserich, Einkommensteuergesetz Kommentar, 9. Aufl. 2024, § 32d, NWB TAAAJ-52188 Die Regelung des § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 6 EStG zum Widerruf des Antrags auf die Tarifbesteuerung von Gewinnausschüttungen aus „unternehmerischen“ Beteiligungen an Kapitalgesellschaften stellt einen der letzten „weißen Flecke“ auf der steuerrechtlichen Landkarte dar. Obwohl die Einführung im Zuge des Jahressteuergesetzes 2008 bereits mehr als 15 Jahre zurückliegt, ist zu der Regelung bis heute keine finanzgerichtliche Rechtsprechung ergangen. Dabei birgt die Vorschrift erhebliches Risikopotenzial.

I. Tarifoption für Kapitalerträge i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG

1. Besteuerung von Kapitaleinkünften

[i]Ronig, Abgeltungsteuer, Grundlagen, NWB MAAAE-27762 Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen grundsätzlich dem gesonderten Steuertarif nach § 32d Abs. 1 EStG. Für Kapitalerträge i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft kann die Abgeltungsteuer jedoch auf Antrag vermieden werden (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG). Wird das Wahlrecht nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG nicht in Anspruch genommen, werden offene und verdeckte Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften an ihre Anteilseigner (Anteile im Privatvermögen) dem pauschalen Abgeltungsteuersatz in Höhe von 25 % unterworfen. Als Konsequenz davon...

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