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Pflicht zur Nutzung des beSt für Steuerberatungsgesellschaften ab dem – Schuldhafte Versäumung der Beschwerdeeinlegungsfrist
(1) Berufsausübungsgesellschaften nach § 3 Satz 1 Nr. 2, § 49 des Steuerberatungsgesetzes, die in das Steuerberaterverzeichnis eingetragen sind, sind gem. § 52d Satz 1 und 2 FGO verpflichtet, seit dem das besondere elektronische Steuerberaterpostfach zu nutzen. (2) Wird die vorübergehende technische Unmöglichkeit nicht zusammen mit oder jedenfalls unverzüglich nach der Beschwerdeeinlegung dargelegt und glaubhaft gemacht, kann aus diesem Grund eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden (Bezug: § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 52d, § 56, § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO; § 3 Satz 1 Nr. 2, § 49, § 86b, § 86e, § 157e StBerG).
Steuerberater sind seit dem verpflichtet, das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) zu nutzen (z. B. BFH, Beschlüsse vom - VI S. 240B 74/22, NWB SAAAJ-46777, Rz. 8 ff.; vom