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Umsatzsteuer | Zurechnung der Umsätze in einem Bordell
(1) Die Zurechnung von Umsätzen in einem Bordell ist höchstrichterlich geklärt. (2) Daran hat sich durch das , NWB XAAAJ-22428 (UR 2022 S. 794), nichts geändert (Bezug: § 2 Abs. 1 UStG; Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, Art. 9 Abs. 1, Art. 10 MwStSystRL).
Regelmäßig ergibt sich sowohl nach der Rechtsprechung des BFH als auch nach der Rechtsprechung des BGH aus den abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen, wer bei einem Umsatz als Leistender anzusehen ist. Leistender ist i. d. R. derjenige, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen im eigenen Namen gegenüber einem anderen selbst oder durch einen Beauftragten ausführt. Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt grds. davon ab, ob der Handelnde gegenüber Dritten im eigenen Namen oder berechtig...