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FG München | Keine Berücksichtigung finaler Fremdwährungsverluste nach Aufgabe der irischen Betriebsstätte
Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in Deutschland und war Organträgerin einer Gesellschaft, die in Irland eine Betriebsstätte hatte, welche zum veräußert wurde. Über Jahre verbuchte die deutsche Organtochter der Klägerin Währungskursverluste. Diese wurden letztlich vom Finanzamt nicht berücksichtigt. Einsprüche gegen Körperschaftsteuerbescheide für 2008 wurden als unbegründet zurückgewiesen.
Auch [i]Gericht folgt explizit der jüngeren BFH-Rechtsprechung und sieht keinen Verstoß gegen Grundfreiheitendas FG München lehnte die Berücksichtigung der letztlich „finalen“ Fremdwährungsverluste im Zusammenhang mit der Aufgabe der irischen Betriebsstätte ab. Die Verluste seien nach dem DBA Irland 1962 von der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer ausgenommen. Obwohl in Art. III Abs. 1 Satz 1 DBA Irland 1962 nur gewerbliche Gewinne genannt werden, sind nach Art. XXII Abs. ...