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RENO Nr. 3 vom Seite 5

Mietrückstand, Räumung & Co. – Mitarbeiter im mietrechtlichen Mandat – Teil 6

Rechtsfachwirtin Gabriele Waldschmidt

In diesem Teil der Reihe geht es um die Probleme, die bei einer Vollstreckung des Räumungsanspruchs entstehen können.

Vollstreckung aus einem noch nicht rechtskräftigen Räumungsurteil?

a) Versäumnisurteil

Gläubiger stehen immer wieder vor folgendem Pro-blem: Gegen den Schuldner ist ein Räumungs-Versäumnisurteil ergangen. Dem Gläubiger liegt die vollstreckbare Ausfertigung des Titels nebst Zustellungsvermerk vor. Der Schuldner hat die Möglichkeit innerhalb von 2 Wochen gem. § 339 Abs. 1 ZPO Einspruch gegen das Versäumnisurteil einzulegen.

Alternative 1: Die Frist ist noch nicht abgelaufen.

Alternative 2: Der Schuldner hat Einspruch eingelegt.

Kann der Gläubiger trotzdem die Räumung in Auftrag geben, oder muss er den Ablauf der 2-Wochen-Frist (Alternative 1) oder die Entscheidung über den Einspruch (Alternative 2) abwarten?

Grundsätzlich gilt: Versäumnisurteile sind gem. § 708 Nr. 1 ZPO ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Der Gläubiger kann daher auch vor Ablauf der 2-Wochen-Frist den Gerichtsvollzieher mit der Räumung beauftragen.

Legt der Schuldner Einspruch gegen das Versäumnisurteil ein, verhindert er damit nicht automatisch die Durchführung der Räumung. Vielmehr müsste der Schuldner gl...