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ZFA Nr. 3 vom Seite 16

Teilleistungen bei Brücken (Teil IV)

Dr. med. dent. Wolfgang Schellhaaß

Dieser Beitrag beschäftigt sich mit Fällen, in denen die prothetische Behandlung nicht zu Ende geführt werden kann. Dafür kann es unterschiedliche Gründe geben, die hier nicht im Vordergrund stehen sollen. Wir wollen uns vielmehr ansehen, welche Auswirkungen ein Behandlungsabbruch auf die Berechnung der Leistungen hat. Im prothetischen Teil gibt es für solche Fälle spezielle Gebührennummern für Teilleistungen. Was es dabei zu beachten gibt, klären wir an verschiedenen Beispielen. In diesem Beitrag geht es um die wesentlichen Unterschiede zwischen BEMA und GOZ bei der Berechnung einer großen Frontzahnbrücke.

Frontzahnbrücke – gleichartiger Zahnersatz

Die Beitragsreihe zu den Teilleistungen wird am Beispiel einer großen Frontzahnbrücke fortgesetzt. Zunächst geht es um einen gesetzlich versicherten Patienten.

Beispiel 1a

Große Frontzahnbrücke von Zahn 34 bis Zahn 44 mit provisorischer Brücke von 34 bis 44.

Patient: GKV-versichert

Befund: Fehlende Zähne: 32, 31, 41, 42

Geplant ist eine keramisch voll verblendete Brücke von 34, 33 bis 43, 44. An allen vier Pfeilern wird eine Hohlkehlpräparation vorgenommen. Die Zwischenversorgung besteht aus einer provisorischen Brücke von 34, 33 bis 43, 44. D...