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Verrechnung „finaler“ Verluste innerhalb eines Konzerns in Frankreich
Die EuGH-Rechtsprechung über die Nutzung von EU-Verlusten ist bekannt: Ein Gesetz, das es einer Muttergesellschaft erlaubt, die Verluste von gebietsansässigen Tochtergesellschaften abzuziehen, nicht aber die Verluste von gebietsfremden Tochtergesellschaften, die unter denselben Bedingungen gehalten werden, ist mit dem EU-Recht vereinbar, aber nur insofern als auf der Grundlage des Verhältnismäßigkeitsprinzips der Sitzstaat der Muttergesellschaft die Anrechnung dieser EU-Verluste zulässt, wenn die ausländische Tochtergesellschaft in ihrem Sitzstaat alle Möglichkeiten zur Nutzung dieser Verluste ausgeschöpft hat. In zwei Urteilen v. wendete die Cour administrative d'appel de Paris (Berufungsgericht) die „Marks & Spencer“-Rechtsprechung an und lieferte Klarheit, insbesondere in Bezug auf den Nachweis der endgültigen Natur von Verlusten (Cour administrative d'appel de Paris, Urteile v. - Nr. 21PA01850 und Nr. 21PA03001).
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I. Sachverhalte
In den vorgelegten Fällen ging es um belgische bzw. lettische Enkelgesellschaften französischer Konzerne, die liquidiert worden waren. Aufgrund von Wirtschaftskrisen – im Automobilsektor bzw...