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Haftung des Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers für Steuerschulden nach § 71 AO
Besprechung des mit Praxishinweisen
Der ( NWB LAAAJ-45015) grundlegend zum Haftungsbescheid nach § 71 AO gegen Steuerberater und Wirtschaftsprüfer wegen Beihilfe zur Hinterziehung von Umsatzsteuern zugunsten einer GmbH Stellung genommen. Dabei hat er ausgeführt, dass es für die Beurteilung des Vorliegens der Beihilfe zur Haupttat unerheblich sei, ob ein gegen den Haftungsschuldner eingeleitetes Steuerstrafverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO zuvor eingestellt worden sei.
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I. Gesetzliche Konzeption des § 71 AO
1. Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme des Teilnehmers an einer Steuerstraftat
Gemäß § 71 AO haftet für die verkürzten Steuern, wer eine Steuerhinterziehung begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt. Nach § 191 Abs. 1 Satz 1 AO kann durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist die Entscheidung über die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners zweigliedrig aufgebaut (, NWB DAAAG-40806, m. w. N.).
[i]Zweistufige Prüfung bei HaftungsbescheidenDas Finanzamt hat zunächst zu prüfen, ob in der Person oder den Personen, die es zur Haftung heranziehen will, die tatbestandlichen...