BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 2192/22

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Auseinandersetzung mit nach Beschwerdeeinlegung ergangener, einschlägiger höchstrichterlicher Rspr - hier: zur Berechnung der Nutzungsentschädigung für vom Dieselskandal betroffenem PKW bei vorsteuerabzugsberechtigtem Käufer

Leitsatz

Im Falle der (teilweisen) Aufhebung der angegriffenen Beschlüsse hätte das OLG über die Zulassung der Revision hinsichtlich der Frage, ob die vom vorsteuerabzugsberechtigten Beschwerdeführer zu leistende Nutzungsentschädigung auf der Basis des Brutto- oder des Nettokaufpreises zu berechnen ist, erneut zu entscheiden. Gesetzt den Fall, das OLG ließe daraufhin die Revision zu, hätte über diese gemäß dem Geschäftsverteilungsplan des BGH für das Geschäftsjahr 2024 der VIa. Zivilsenat als der für Rechtsstreitigkeiten über Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen, die den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zum Gegenstand haben, zuständige Senat zu entscheiden. Dieser hat mit Urteil vom 24. Juli 2023 - VIa ZR 752/22, deutlich gemacht, die Bemessung der Nutzungsvorteile anhand des Bruttokaufpreises im Falle der Vorsteuerabzugsberechtigung des Käufers revisionsrichterlich nicht beanstanden zu wollen. In Anbetracht dieser ihm jedenfalls im Wege des Vortrags der Beklagten des Ausgangsverfahrens bekannt gewordenen Entscheidung hätte es dem Beschwerdeführer als Ausfluss der ihn nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BverfGG treffenden Begründungslast oblegen, darzustellen, inwiefern er im Falle der Zulassung der Revision dennoch einen ihm günstigeren Verfahrensausgang zu erwarten habe. Das ist nicht erfolgt. Der pauschale Vortrag des Beschwerdeführers, die Entscheidung des VIa. Zivilsenats sei „rechtsirrig“, soweit sie die hier verfahrensgegenständliche Frage dem Bereich tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO zuordne, genügt insoweit nicht.

Gesetze: § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Instanzenzug: OLG Dresden Az: 5a U 57/22 Beschlussvorgehend OLG Dresden Az: 5a U 57/22 Urteilvorgehend LG Zwickau Az: 5 O 276/20 Urteil

Gründe

1Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Schadensersatzprozess um ein vom sogenannten Dieselskandal betroffenes Fahrzeug.

I.

21. Der Beschwerdeführer ist Einzelunternehmer und vorsteuerabzugsberechtigt. Er erwarb im Januar 2018 von einem Dritten einen gebrauchten PKW Audi A6 Avant 3.0 TDI zu einem Preis von 45.361,34 Euro netto beziehungsweise 53.980,00 Euro brutto. In dem Fahrzeug ist ein Motor des Typs V-TDI Abgasnorm EURO 6plus (EA896 Gen2 BIT) verbaut; es liegt ein verbindlich angeordneter Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamtes wegen des von der im Ausgangsverfahren beklagten Audi AG verwendeten Emissionskontrollsystems A vor, das als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der VO (EG) Nr. 715/2007 eingeordnet wird. Der Beschwerdeführer machte gegenüber der Beklagten wegen des vom Kraftfahrt-Bundesamt beanstandeten Emissionskontrollsystems A klageweise Schadensersatz geltend.

32. Das Landgericht wies die Klage mit Urteil vom ab, wogegen sich der Beschwerdeführer mit der Berufung wandte. Nach der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht teilte der Beschwerdeführer mit, die Nutzungsentschädigung sei aus dem Nettokaufpreis zu errechnen, wenn man vom Nettokaufpreis als Schaden ausgehe. Wenn man hingegen den Bruttokaufpreis als ersatzfähig ansehe, dann stehe einer Berechnung der Nutzungsentschädigung aus dem Bruttokaufpreis nichts entgegen.

4Lege man aber den Nettokaufpreis als Ausgangspunkt des Schadens zugrunde und berechnete dann die Nutzungsentschädigung aus dem Bruttokaufpreis, so würde die Beklagte einmal insoweit entlastet, als sie die vom Kläger über den Umsatzsteuerausgleich verrechnete Umsatzsteuer aus dem Kauf nicht zu zahlen hätte. Durch die Berechnung der Nutzungsentschädigung aus dem Bruttokaufpreis würde die Beklagte erneut in dem Umfang entlastet, in dem Umsatzsteuer in der Nutzungsentschädigung enthalten sei. Denn in der Bruttonutzungsentschädigung wäre die Umsatzsteuer enthalten und würde somit erneut vom Schaden abgezogen werden. Der Beklagten käme die Umsatzsteuer also im Verhältnis der vom Kläger gefahrenen Kilometer zur geschätzten Restfahrleistung bei Kauf doppelt zugute, was dazu führte, dass der Schaden des Klägers vor dem Erreichen der geschätzten Restfahrleistung aufgezehrt wäre. Die Beklagte müsste also keinen Schadensersatz mehr leisten, obwohl ein Fahrzeug seine Gesamtfahrleistung noch nicht erreicht hätte, was offensichtlich unbillig sei und zu einer im Rahmen des Vorteilsausgleichs zwingend zu vermeidenden Überkompensation des Schädigers führe. Vertrete man die Auffassung, dass deliktischer Schadensersatz nicht umsatzsteuerpflichtig sei und rechne man deshalb mit dem Nettoschaden, sei auch die Nutzungsentschädigung aus dem Nettokaufpreis zu errechnen. Diese Auffassung vertrete auch das Oberlandesgericht Köln ( I-28 U 14/21 -, juris, mit Verweis auf I-11 U 73/21 -, juris). Würde der Senat den Schaden aus dem Nettokaufpreis berechnen, die Nutzungsentschädigung aber aus dem Bruttokaufpreis, wiche er nicht nur von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte, sondern auch von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Vorteilsausgleichung ab. Damit sei zwingend die Revision zuzulassen.

53. Mit Urteil vom hob das Oberlandesgericht das im Kostenpunkt auf, änderte es im Übrigen ab und verurteilte die Beklagte, an den Beschwerdeführer 36.657,54 Euro, Zug um Zug gegen Herausgabe des streitgegenständlichen Kraftfahrzeugs, zu zahlen. Die weitergehende Berufung wies es zurück. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO lägen nicht vor.

6Dem Beschwerdeführer stehe gegenüber der Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB zu. Zu ersetzen sei gemäß §§ 826, 249 BGB der gezahlte Kaufpreis. Im Wege der Vorteilsanrechnung sei das streitgegenständliche Fahrzeug zurückzugeben und ein Ersatz der gezogenen Nutzungen vorzunehmen. Als Schaden anzusetzen sei zunächst der Nettokaufpreis, da der Beschwerdeführer vorsteuerabzugsberechtigt sei und das Fahrzeug im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit erworben habe. Wenn ein Käufer vorsteuerabzugsberechtigt sei, erleide er einen Schaden nur in Höhe des Nettobetrages, da ihm die gezahlte Umsatzsteuer vom Fiskus erstattet werde. Die Nutzungsentschädigung ergebe sich aus einer Multiplikation des Kaufpreises mit dem Quotienten aus gefahrenen Kilometern und Restlaufleistung des Kraftfahrzeugs beim Kauf. Ausgangspunkt für die Berechnung der Nutzungsentschädigung sei hier trotz der Vorsteuerabzugsberechtigung des Beschwerdeführers der Kaufpreis inklusive Mehrwertsteuer (unter Verweis auf -, juris, Rn. 46; für die Nutzungswertberechnung nach Rücktritt wurde verwiesen auf -, juris, Rn. 11, und vom - VIII ZR 215/13, juris, Rn. 11; für die gegenteilige Auffassung, nach der insoweit auf den Nettokaufpreis abzustellen sei, wurde verwiesen auf -, juris, Rn. 43, 87). Die Vorsteuerabzugsberechtigung des Beschwerdeführers verringere zwar seine wirtschaftliche Belastung, sie habe aber keinen negativen Einfluss auf den Wert der gezogenen Nutzungen, da die steuerliche Bevorzugung des Beschwerdeführers auf seiner unternehmerischen Tätigkeit beruhe und weder den anfänglichen Substanzwert des Fahrzeugs mindere noch den Wertschwund, dessen Höhe dem gezogenen Gebrauchswert entspreche. Dass der Schaden des Beschwerdeführers bei dieser Berechnungsmethode vor Erreichen der Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs aufgezehrt sein würde, sei natürliche Folge des Umstands, dass er bei Kaufabschluss aufgrund der Vorsteuerabzugsberechtigung für die voraussichtliche Restfahrleistung eine geringere und damit auch früher "aufgezehrte" wirtschaftliche Belastung habe eingehen müssen (mit Verweis auf OLG Oldenburg, Urteil vom - 14 U 185/20 -, juris).

74. Am erhob der Beschwerdeführer Anhörungsrüge. Der Senat habe sich mit wesentlichem klägerischen Sach- und Rechtsvortrag nicht befasst und gehörswidrig die Revision nicht zugelassen, obwohl Revisionszulassungsgründe vorgelegen hätten. Der Senat sei der Auffassung, die Nutzungsentschädigung sei aus dem Bruttokaufpreis zu berechnen, obwohl diese Rechtsauffassung von der Rechtsprechung mehrerer Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofs zu den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung abweiche. Ob in Fällen wie dem vorliegenden der Bruttokaufpreis oder der Nettokaufpreis anzusetzen sei, sei eine Rechtsfrage, die - soweit ersichtlich - vom Bundesgerichtshof noch nicht entschieden worden sei. Es handele sich um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von weiteren Fällen stelle. Damit liege der Revisionszulassungsgrund des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO vor. Weiterhin weiche der Senat von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichtssenate ab, indem er statt des Nettokaufpreises den Bruttokaufpreis zur Berechnung der Nutzungsentschädigung ansetze, sodass der Revisionszulassungsgrund des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO vorliege. Der Senat weiche auch von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung ab. Er habe das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, da er sich mit seiner ausführlichen rechtlichen Argumentation nicht auseinandergesetzt habe; jedenfalls habe der Senat die Revision zulassen müssen.

85. Das Oberlandesgericht wies die Anhörungsrüge mit Beschluss vom zurück. Die vom Beschwerdeführer gerügte vermeintliche Fehlerhaftigkeit des Urteils wegen der Berechnung der Nutzungsentschädigung anhand des Bruttokaufpreises vermöge eine Gehörsverletzung nicht zu begründen. Dass der Senat sich mit der Frage, ob Ausgangspunkt für die Berechnung der Nutzungsentschädigung der Brutto- oder Nettokaufpreis sei, auseinandergesetzt habe, zeigten die Ausführungen im Senatsurteil, in denen auch einzelne vom Beschwerdeführer in Bezug genommene Entscheidungen Erwähnung fänden. Dass nicht sämtliche seitens des Beschwerdeführers genannten Urteile ausdrücklich aufgegriffen worden seien, biete keinen Hinweis darauf, dass der Senat vor oder bei seiner Entscheidung dessen Vortrag versehentlich nicht zur Kenntnis genommen oder das Vorbringen einer Partei nicht erfasst oder grob missverstanden habe. Da nach dem Vorstehenden ein verfahrensfehlerhaftes Übergehen von Vortrag des Beschwerdeführers nicht vorliege, könne der Senat die Revision nachträglich nicht zulassen.

II.

91. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

10Das Oberlandesgericht habe gegen die Rechtsschutzgarantie aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verstoßen, indem es durch eine aus Sachgründen nicht zu rechtfertigende Handhabung von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Var. 2 ZPO seinen Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar eingeschränkt habe. Eine Berechnung des Schadens aus dem Nettokaufpreis, der Nutzungsentschädigung aber aus dem Bruttokaufpreis widerspreche der herrschenden Oberlandesgerichtsrechtsprechung. Bei der Frage, ob bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Käufer im Falle der Berechnung des deliktischen Schadensersatzanspruchs aus dem Nettokaufpreis eine Nutzungsentschädigung aus dem Brutto- oder dem Nettokaufpreis zu berechnen sei, handele es sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Angesichts des Umstands, dass diese Frage derzeit von Oberlandesgerichten unterschiedlich beurteilt werde, sei eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

112. Das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung, die Beklagte des Ausgangsverfahrens und der Bundesgerichtshof hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

12a) Die Beklagte des Ausgangsverfahrens hat vorgetragen, die Nichtzulassung der Revision stelle sich gemessen an den verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht als krass fehlerhaft oder gar als objektiv willkürlich dar. Der Bundesgerichtshof habe in den Grundsatzentscheidungen zur Diesel-Thematik wiederholt entschieden, dass die im Gewährleistungsrecht entwickelten Vorgaben zur Berechnung der (linearen) Nutzungsentschädigung auf die Konstellation einer auf § 826 BGB gestützten Rückabwicklung übertragbar seien. Im Lichte der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur gewährleistungsrechtlich bedingten Vertragsrückabwicklung habe das Oberlandesgericht auch für die Fallkonstellation einer deliktsrechtlichen "Rückabwicklung" von einer höchstrichterlich bereits geklärten beziehungsweise nicht mehr klärungsbedürftigen Rechtsfrage ausgehen und in verfassungsrechtlich vertretbarer Weise von einer Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO absehen dürfen. Mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Anwendbarkeit der linearen Nutzungsersatzberechnung im Rahmen von § 826 BGB habe das Oberlandesgericht zu Recht davon ausgehen können, dass nicht nur die kaufrechtliche Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats zur linearen Berechnungsmethode als solche, sondern auch dessen hieran anknüpfende Rechtsprechung zum Maßstab des für die Berechnung anzusetzenden Kaufpreises (Brutto- oder Nettokaufpreis) auf die Konstellation der deliktischen "Rückabwicklung" uneingeschränkt Anwendung finde. Angesichts des insoweit höchstrichterlich bestätigten Gleichlaufs habe das Oberlandesgericht den Bruttokaufpreis für maßgeblich halten dürfen, zumal die Instanzgerichte nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Ermittlung der Nutzungsvorteile nach § 287 ZPO ohnehin "besonders freigestellt" seien (mit Verweis auf -, juris, Rn. 79). Das Oberlandesgericht stelle zur Begründung der Heranziehung des Bruttokaufpreises maßgeblich auf den Umstand ab, dass die Vorsteuerabzugsberechtigung des Käufers keinen negativen Einfluss auf den Wert der gezogenen Nutzungen habe. Das Gericht begründe seine Rechtsansicht mithin tragend damit, dass die gezogenen Nutzungen objektiv anhand des Substanz- und Gebrauchswertes des Fahrzeugs zu ermitteln seien, wofür die Vorsteuerabzugsberechtigung des Klägers ohne Bedeutung sei. Diese Argumentation zur Maßgeblichkeit des objektiven Substanzwertes führe auch der Bundesgerichtshof ins Feld, woraus sich schließen lasse, dass sich das Oberlandesgericht augenscheinlich mit der Frage der Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung auf die vorliegende Fallkonstellation auseinandergesetzt und im Lichte dieser Entscheidung offenbar keinen Anlass für eine weitere höchstrichterliche Befassung gesehen habe. Gegen eine willkürliche Entscheidung des Oberlandesgerichts spreche im Übrigen, dass zahlreiche weitere Oberlandesgerichte in Fällen eines vorsteuerabzugsberechtigten Klägers die Nutzungsentschädigung auf der Grundlage des Bruttokaufpreises berechnet und mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO keinen Anlass für die Zulassung der Revision gesehen hätten.

13b) Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mitgeteilt, die in der Instanzrechtsprechung umstrittene Frage, ob in einem Fall, in dem der große Schadensersatz nach § 826 BGB wegen der gewerblichen Nutzung des Fahrzeugs beziehungsweise der Vorsteuerabzugsberechtigung des Käufers im Ausgangspunkt auf der Grundlage des Nettokaufpreises berechnet werde, auch die Nutzungsentschädigung (Vorteilsausgleich für die gefahrenen Kilometer) auf der Grundlage des Nettokaufpreises zu berechnen ist, habe der Senat noch nicht entschieden. Ausgangspunkt für die Berechnung der Höhe des Vorteilsausgleichs sei § 287 ZPO. Danach habe das Gericht, wenn unter den Parteien die Schadenshöhe streitig sei, hierüber unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu befinden. Im Hinblick auf diese große Freiheit des Tatrichters werde in Kauf genommen, dass das Ergebnis der Schätzung unter Umständen nicht mit der Wirklichkeit übereinstimme; dies nehme das Gesetz hin. Aus Sicht des Senats solle die tatrichterliche Ermessensentscheidung, soweit sie nicht die Grenze der Willkür überschreite, grundsätzlich akzeptiert und keine Vorgabe der Einholung von Sachverständigengutachten bei streitigem Parteivortrag aufgestellt werden. Auch der VII. Zivilsenat hat keine Entscheidungen angegeben. Es spreche in der Sache aber Vieles dafür, die Beantwortung der Frage der Maßgeblichkeit des Netto- oder Bruttokaufpreises dem tatrichterlichen Schätzungsermessen gemäß § 287 ZPO zuzuweisen. Der VIa. Zivilsenat hat auf sein Urteil vom ( VIa ZR 752/22 -, juris) verwiesen.

14c) Die Beklagte des Ausgangsverfahrens hat mit Schriftsatz vom ebenfalls auf das VIa ZR 752/22 -, juris, hingewiesen. Dieser habe nicht nur ausdrücklich die vom Oberlandesgericht in der beschwerdegegenständlichen Entscheidung vertretene Rechtsauffassung zur Maßgeblichkeit des Bruttokaufpreises bei der Bestimmung des Vorteilsausgleichs gebilligt, sondern auch klargestellt, dass die Bildung des Maßstabs für die Berechnung der Nutzungsvorteile Sache des besonders freigestellten Tatrichters und revisionsrechtlich daher nicht überprüfbar sei. Mit der jedenfalls indirekten Billigung der vom Oberlandesgericht im hiesigen Verfahren getroffenen Entscheidung und der Betonung der tatrichterlichen Autonomie durch den Bundesgerichtshof stehe zugleich fest, dass das Oberlandesgericht bei der Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen, jedenfalls nicht willkürlich gehandelt habe. Im Übrigen müsse der Beschwerdeführer angesichts der aus § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG folgenden Begründungslast aufzeigen, warum die Verfassungsbeschwerde trotz der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs noch immer zur Entscheidung anzunehmen sei. Insbesondere sei das noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts notwendige Rechtsschutzbedürfnis mittlerweile entfallen. Der Beschwerdeführer hat erwidert, der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs habe nach seinem Verständnis entsprechend seiner Rechtsauffassung die Frage, ob bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Käufer die Nutzungsentschädigung aus dem Brutto- oder Nettokaufpreis zu errechnen sei, wenn der Schaden aus dem Nettokaufpreis berechnet werde, als in der Instanzrechtsprechung umstrittene und vom VI. Zivilsenat noch nicht geklärte, aber zu klärende Rechtsfrage betrachtet. Soweit der VIa. Zivilsenat der Auffassung sei, dies sei Gegenstand des tatrichterlichen Ermessens, halte er dies für "rechtsirrig". Das VIa ZR 752/22 -, juris, gebe keine Begründung, warum diese Frage vom Tatgericht gemäß dem ihm tatrichterlich eingeräumten Ermessen selbst zu entscheiden sei.

153. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.

III.

16Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen zur Annahme der Verfassungsbeschwerde gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG vorliegen.

171. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat die für den vorliegenden Fall entscheidungserheblichen Fragen bereits entschieden.

182. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Im Lichte der Entscheidung des ( VIa ZR 752/22 -, juris) ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Falle der Aufhebung der angegriffenen Entscheidungen im Ergebnis eine ihm günstigere Entscheidung erreichen könnte (vgl. hierzu BVerfGE 90, 22 <25 f.>; 119, 292 <301 f.>; BVerfGK 18, 360 <364>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 2438/15 -, Rn. 7; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 899/20 -, Rn. 26; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 49/23 -, Rn. 25). Etwas Anderes hat der Beschwerdeführer trotz der ihn treffenden, aus § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG fließenden Begründungslast für das (Fort-)Bestehen der Annahme- und Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1416/17 -, Rn. 7; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 2316/21 -, Rn. 11; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 39/22 -, Rn. 10) auch nicht vorgetragen.

19Im Falle der (teilweisen) Aufhebung der angegriffenen Beschlüsse hätte das Oberlandesgericht über die Zulassung der Revision hinsichtlich der Frage, ob die vom vorsteuerabzugsberechtigten Beschwerdeführer zu leistende Nutzungsentschädigung auf der Basis des Brutto- oder des Nettokaufpreises zu berechnen ist, erneut zu entscheiden. Gesetzt den Fall, das Oberlandesgericht ließe daraufhin die Revision zu, hätte über diese gemäß dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs für das Geschäftsjahr 2024 der VIa. Zivilsenat als der für Rechtsstreitigkeiten über Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen, die den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zum Gegenstand haben, zuständige Senat zu entscheiden. Dieser hat mit Urteil vom - VIa ZR 752/22 -, juris, deutlich gemacht, die Bemessung der Nutzungsvorteile anhand des Bruttokaufpreises im Falle der Vorsteuerabzugsberechtigung des Käufers revisionsrichterlich nicht beanstanden zu wollen. In Anbetracht dieser ihm jedenfalls im Wege des Vortrags der Beklagten des Ausgangsverfahrens (siehe oben Rn. 14) bekannt gewordenen Entscheidung hätte es dem Beschwerdeführer als Ausfluss der ihn nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG treffenden Begründungslast oblegen, darzustellen, inwiefern er im Falle der Zulassung der Revision dennoch einen ihm günstigeren Verfahrensausgang zu erwarten habe. Das ist nicht erfolgt. Der pauschale Vortrag des Beschwerdeführers, die Entscheidung des VIa. Zivilsenats sei "rechtsirrig", soweit sie die hier verfahrensgegenständliche Frage dem Bereich tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO zuordne, genügt insoweit nicht.

203. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

21Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240205.2bvr219222

Fundstelle(n):
NJW 2024 S. 2170 Nr. 30
VAAAJ-59892