Bei Berechnung der Einkommensteuer auf Einkünfte aus der Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit (§ 34 Abs. 3 EStG) sind dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) unterliegende Bezüge und Einkünfte zu berücksichtigen
Leitsatz
Die nach § 34 Abs. 3 EStG zu saldierenden Steuerbeträge sind in der Weise zu ermitteln, daß auf das verbleibende zu versteuernde Einkommen bzw. auf das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich 1/3 der Entlohnung für mehrjährige Tätigkeit jeweils die allgemeinen Tarifvorschriften einschließlich § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG Anwendung finden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1994 II Seite 845 BFH/NV 1994 S. 71 Nr. 10 JAAAA-95031
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