Hinweis im Änderungsbescheid, daß ein bisher festgesetzter Verspätungszuschlag unverändert bestehenbleibt, ist ein Verwaltungsakt, der mit der Beschwerde angefochten oder gem. § 68 FGO zum Gegenstand eines anhängigen Klageverfahrens gemacht werden kann
Leitsatz
Der einem geänderten Einkommensteuerbescheid beigefügte Hinweis des FA, daß der bisher festgesetzte Verspätungszuschlag unverändert bestehenbleibe, ist ein Verwaltungsakt (Anschluß an , BFHE 161, 492, BStBl II 1991, 2). Der Steuerpflichtige kann diesen Bescheid mit der Beschwerde anfechten oder gemäß § 68 FGO zum Gegenstand eines anhängigen Klageverfahrens machen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1994 II Seite 836 BFH/NV 1994 S. 85 Nr. 12 YAAAA-95026
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