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IWB Nr. 4 vom Seite 175

Über besondere Verhältnisse – oder: Organschaften, Dreiecke und Normenkonkurrenz bei Verrechnungspreisen

FG Hamburg, Urteil v. 24.3.2023 - 6 K 241/21

Dr. Björn Heidecke, Dr. David Sauer und Gert Gilson

[i]FG Hamburg, Urteil v. 24.3.2023 - 6 K 241/21, NWB XAAAJ-42646 Im vorliegenden Aufsatz wird das Urteil des 6. Senats des besprochen. Das Urteil befasst sich mit einer Verrechnungspreiskorrektur bei einer Dreieckskonstellation im ertragsteuerlichen Organschaftsfall. Das Urteil äußert sich sowohl zur Normenkonkurrenz von § 1 AStG und § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG (vGA), als auch zu ertragsteuerlichen Organschaften und zu Dreiecksfällen; allesamt besondere Verhältnisse. Der Beitrag fasst das Urteil zusammen, stellt eine Würdigung an und leitet Praxisfolgen ab.

Kernaussagen
  • Die Korrekturnorm des § 1 AStG ist neben der verdeckten Gewinnausschüttung und anderen Korrekturvorschriften anwendbar, wenn sie zu weitergehenden Berichtigungen führt. Dabei bleibt im vorliegenden Fall jedoch offen, ob aus der Formulierung „unbeschadet anderer Vorschriften“ des § 1 Abs. 1 Satz 1 AStG geschlossen werden könne, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) oder andere Korrekturnormen und § 1 AStG im Rahmen einer Idealkonkurrenz parallel anzuwenden wären, oder ob § 1 AStG subsidiär hinter andere Korrekturnormen zurücktritt. Bei ertragsteuerlichen Organschaften ist dabei auch die Ebene des Organträgers zu berücksichtigen, dem das nach § 1 AStG zu korrigierende Einkommen der Organgesellschaft zuzurechnen ist.

  • Darüber hinaus äußerte sich das FG Hamburg zur Sperrwirkung des Art. 9 Abs. 1 OECD-MA. Demnach steht Art. 9 Abs. 1 OECD-MA (im Urteilsfall Art. 9 DBA China) der Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AStG nicht entgegen, sofern der zwischen verbundenen Unternehmen vereinbarte Preis für die Gewährung von Lizenzrechten sowie der Erbringung von Dienstleistungen seiner Höhe nach (Angemessenheit) dem Fremdvergleich nicht standhält.

  • Abschließend lehnte das FG Hamburg eine Vorlage der zugrunde liegenden Rechtsfrage an den EuGH nach Art. 267 AEUV ab, da im Urteilsfall eine Geschäftsbeziehung einer deutschen Organgesellschaft zu einer chinesischen Enkel-Kapitalgesellschaft der Organträgerin (grenzüberschreitende Dreieckskonstellation) vorlag und die Anwendung von § 1 Abs. 1 Satz 1 AStG damit nicht gegen unionsrechtliche Grundfreiheiten verstoße.

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