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KG | Fehlende Prozessführungsbefugnis des Kommanditisten
Für die Geltendmachung der Sozialforderungen einer Kommanditgesellschaft sind grds. deren Organe, d. h. die geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Gesellschafter, berufen. Nur wenn diese das Recht nicht geltend machen können oder trotz eines entsprechenden Begehrens eines Gesellschafters nicht geltend machen wollen, ist Raum für die actio pro socio.
Das Gericht verneint die Prozessführungsbefugnis des Kommanditisten, der gegen einen Mitgesellschafter und den persönlich haftenden Gesellschafter Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend macht. Er habe nicht dargetan, in einer Gesellschafterversammlung den Komplementär aufgefordert zu haben, die Sozialansprüche zu verfolgen. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Mehrheit der Gesellschafter endgültig zu e...