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Zur (steuer-)bilanziellen Behandlung eines „Beteiligungsbetrags“ des Kfz-Händlers zur Absicherung des Restwertrisikos durch den Hersteller beim Leasing-Restwertmodell
(1) Die beim Leasing-Restwertmodell von einem Kfz-Händler an einen Automobilproduzenten zur Übernahme des Restwertrisikos (Restwertabsicherung) zu leistenden „Beteiligungsbeträge“ sind im Zeitpunkt der Zusage der Restwertabsicherung nicht als Verbindlichkeit zu passivieren. (2) Der Bildung einer Verbindlichkeitsrückstellung in Höhe der beim Fahrzeugrückerwerb zu leistenden „Beteiligungsbeträge“ steht der Grundsatz der (Nicht-)Bilanzierung schwebender Geschäfte entgegen (Bezug: § 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4a Satz 1, Abs. 4b Satz 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG; § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG; §§ 238 ff., § 247 Abs. 1, § 249 Abs. 1 Satz 1, § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB).
(1) Im Urteilsfall vermittelte eine Kfz-Händlerin im Rahmen eines sog. Leasing-Restwertmodells Kfz an Leasingnehmer. Die Kfz wurden von der Kf...