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Haftung für Steuerschulden
Von (vorläufigen) Insolvenzverwaltern, Sachwaltern, Liquidatoren und Sanierungsberatern
Nach § 69 AO i. V. mit den §§ 34, 35 AO haften gesetzliche Vertreter, Vermögensverwalter und Verfügungsberechtigte für steuerliche Schulden des Steuerschuldners, wenn sie dessen steuerliche Pflichten schuldhaft (vorsätzlich oder grob fahrlässig) verletzen. Haftung heißt im Steuerrecht, dass man für fremde steuerliche Verbindlichkeiten einzustehen hat. Die Stellung als Steuerschuldner schließt mithin die Position als Haftungsschuldner aus. Dabei erfasst diese Haftung unbegrenzt das gesamte Vermögen der entsprechenden Personen als Haftungsschuldner, weshalb sich ein erhebliches Gefahrenpotenzial eröffnet. Daher stellt sich die Frage, inwieweit (vorläufige) Insolvenzverwalter, Sachwalter, Liquidatoren und Sanierungsberater Personen i. S. von §§ 34, 35 AO sind und folglich unter die Haftung nach § 69 AO fallen können.
Der Sachwalter fällt nach teilweise vertretener Meinung regelmäßig nicht unter die Haftung nach § 69 AO.
Der Sanierungsberater fällt auch nicht unter § 69 AO, es sei denn, er ist Sanierungsgeschäftsführer bzw. faktischer Geschäftsführer einer GmbH.
Vorläufige starke Insolvenzverwalter wie auch Insolvenzverwalter und Liquidatoren trifft wiederum die Haftung gem. § 69 AO.
I. Sachwalter
Der (vorläufige) Sachwa...