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NWB Sanieren Nr. 2 vom Seite 36

Wenn sich Spielregeln ändern

Krisenfrühwarnsysteme sind nicht länger eine Option, sondern eine Pflicht

Daniel Emmrich

Durch die stetigen Anpassungen der gesetzlichen Regularien verändert sich der Haftungsrahmen der Organe kontinuierlich. Der Aufbau, die Weiterentwicklung und Implementierung eines „Krisenfrühwarnsystems“ ist nicht nur für Manager von Krisenunternehmen unabdingbar. § 1 Abs. 1 StaRUG verpflichtet jedes Mitglied der Geschäftsführung, ein entsprechendes System im Unternehmen zu etablieren. Das „Fahren auf Sicht“ ist eine Pflichtverletzung und führt somit zu deutlich erhöhtem Haftungsrisiko. Auch wenn diese Pflichten schon vor der Einführung des StaRUG in den Pflichten eines Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft geregelt waren, so wird diese Pflicht durch das StaRUG nochmals verstärkt.

Kernaussagen
  • Das Krisenfrühwarnsystem gem. § 1 Abs. 1 StaRUG erweitert die Pflichten des Geschäftsleiters deutlich.

  • Der Aufbau eines Krisenfrühwarnsystems schafft einen echten Mehrwert zur Unternehmenssteuerung.

  • Nicht nur Unternehmen, die sich bereits in einer Krise befinden, müssen dieser Anforderung nachkommen.

  • Haftungsrisiken werden von Seiten der Geschäftsleiter aktuell deutlich unterschätzt.

I. Krisenfrühwarnsysteme gem. § 1 StaRUG

Im § 1 Abs. 1 StaRUG heißt es: „Die Mitglieder des zur Geschäftsführung berufenen Organs einer juristischen Person (Geschäftsleiter) wachen for...

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