BGH Beschluss v. - XI ZR 310/22

Gesetze: Art 14 Abs 1 EGRL 48/2008

Instanzenzug: Az: 17 U 2553/22vorgehend LG München I Az: 27 O 10597/21

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zur Begründung verweist der Senat auf sein Urteil vom - XI ZR 608/20, WM 2021, 2248 Rn. 19 f.). Überdies war nach den Feststellungen der Vorinstanzen der Darlehensvertrag bereits vollständig erfüllt, als der Widerruf erklärt wurde. Nach der vollständigen Erfüllung des Darlehensvertrags steht dem Darlehensnehmer nach der neuesten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aber kein Widerrufsrecht nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46) mehr zu (, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 274 - 279, 292 - BMW Bank u.a.). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 25.000 €.
Ellenberger     
      
Grüneberg     
      
Derstadt
      
Sturm     
      
Ettl     
      

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:230124BXIZR310.22.0

Fundstelle(n):
DAAAJ-58981