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Zulässige und unzulässige Überwachung im Arbeitsleben
Die praktische Bedeutung der (Video-)Überwachung ist in der betrieblichen Praxis hoch. Videotechnik als Abschreckungs- und Aufklärungsinstrument in Bezug auf Eigentumsdelikte, Sachbeschädigungen oder andere schädigende Vorkommnisse kommt in vielen Betrieben zum Einsatz. Damit werden auch die Rechte der Arbeitnehmer berührt. Es wundert daher nicht, dass sich auch die Rechtsprechung – wie jüngst das Bundesarbeitsgericht – immer wieder mit Fragen zulässiger und unzulässiger Überwachung beschäftigen muss.
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Offene Videoüberwachung und elektronische Anwesenheitserfassung
Installierte Videokameras sind vielfach gar nicht gezielt auf die Überwachung des eigenen Personals gerichtet. Gleichwohl bleibt es nicht aus, dass auch dieses gefilmt wird. Das hat unweigerlich zur Folge, dass dauerhaft Daten erhoben werden. Damit erhält der Arbeitgeber auch die Möglichkeit, das Verhalten und die Leistung seiner Arbeitnehmer zu überwachen.
[i]Grds. keine arbeits- und datenschutzrechtlichen BedenkenGeschieht dies in einer offenen und damit für den Arbeitnehmer erkennbaren Art und Weise, steht dem arbeits- und datenschutzrechtlich i. d. R. nichts entgegen. Anders liegen die Dinge nur, wenn im Be...