BGH Beschluss v. - 6 StR 210/23

Instanzenzug: Az: 46 KLs 11/22

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Betruges in 14 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt, die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 657.180 Euro angeordnet und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Gegen das am in seiner Anwesenheit verkündete Urteil hat der Verteidiger mit einem am beim Landgericht eingegangenen Telefaxschreiben zwar rechtzeitig, aber nicht formgerecht Revision eingelegt, weil das Schreiben mangels Versendung über das besondere elektronische Anwaltspostfach nicht den Anforderungen des § 32d Satz 2 StPO genügt. Mit Beschluss vom hat das Landgericht die Revision deshalb gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Der Beschluss ist dem Verteidiger am zugestellt worden. Mit einem am über das besondere elektronische Anwaltspostfach beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers hat der Angeklagte vorsorglich erneut Revision eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Revision ausweislich einer Zustellbestätigung vom nicht nur per Telefax, sondern zeitgleich über das besondere elektronische Anwaltspostfach übermittelt worden sei.

2Der Wiedereinsetzungsantrag hat Erfolg (§ 44 Satz 1 StPO). Zwar bezieht sich die Zustellbestätigung vom nicht auf die Einlegung der Revision, sondern auf ein Akteneinsichtsgesuch des Verteidigers. Es ist aber glaubhaft gemacht, dass die formwidrige Einlegung der Revision allein auf ein dem Angeklagten nicht zuzurechnendes Verschulden seines Verteidigers zurückzuführen ist (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO). Der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts ist damit gegenstandslos (vgl. mwN).

3Da das Landgericht, soweit es die Verurteilung des Angeklagten betrifft, bereits ein vollständiges, nicht nur ein nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürztes Urteil abgefasst hat, das auch wirksam zugestellt worden ist, bedarf es keiner Rückgabe der Akten an das Landgericht zur Ergänzung der Urteilsgründe oder zur Zustellung des Urteils (vgl. mwN). Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision (vgl. ).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:090823B6STR210.23.0

Fundstelle(n):
SAAAJ-58736