Pensionszusagen an GmbH-Geschäftsführer
5. Aufl. 2024
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Anhang VIII. Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht: Berührungspunkte mit Pensionszusagen an GmbH-Geschäftsführer
1. Allgemeines
4623Die Erbschaftsteuer ist als Erbanfallsteuer ausgestaltet. Daher knüpft sie an den konkreten Erwerb des jeweiligen Erben, Pflichtteilsberechtigten, Vermächtnisnehmers oder sonstigen Erwerbers an. Dagegen ist die Schenkungsteuer eine Steuer auf den Erwerb von Vermögen durch Schenkung. Die Schenkungsteuer ergänzt insofern die Erbschaftsteuer als diese anderenfalls sehr leicht durch Zuwendungen unter Lebenden umgangen werden könnte. Im deutschen Steuerrecht sind Erbschaft- und Schenkungsteuer im selben Gesetz grundsätzlich gleichlautend geregelt.
4624Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen u. a. der Erwerb von Todes wegen und die Schenkungen unter Lebenden. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des ErbStG über die Erwerbe von Todes wegen auch für Schenkungen und Zweckzuwendungen, die Vorschriften über Schenkungen auch für Zweckzuwendungen unter Lebenden (§ 1 Abs. 2 ErbStG).
4625Vor diesem Hintergrund können Rechtsgeschäfte und Geschäftsvorfälle, die im Zusammenhang mit einer unmittelbaren Pensionszusage zugunsten eines GmbH-Gf entstehen, zu einer Berührung mit den ...