Pensionszusagen an GmbH-Geschäftsführer
5. Aufl. 2024
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X. Wechsel des Durchführungswegs – Übertragung auf externe Versorgungsträger i. S. des BetrAVG
1. Motive, Wesen, Formen und Folgen eines Wechsels des Durchführungswegs
2564Das BetrAVG definiert in § 1b BetrAVG vier weitere Durchführungswege, über die eine betriebliche Versorgungszusage mittelbar durchgeführt und finanziert werden kann (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds und Unterstützungskasse; siehe hierzu Rz. 3544 ff.). Wird eine bisher unmittelbar durchgeführte Pensionszusage auf einen externen Versorgungsträger i. S. des BetrAVG übertragen, so führt dies zu einem Wechsel des Durchführungswegs. In der Praxis wird in diesem Zusammenhang regelmäßig der Begriff „Auslagerung“ verwendet.
2565Grundsätzlich steht jeder externe Durchführungsweg für eine Auslagerung/Übertragung einer bisher unmittelbar durchgeführten Pensionszusage zur Verfügung. In der Praxis der Gf-Versorgung kommen jedoch – aufgrund der steuerrechtlichen Rahmenbedingungen – nur die Durchführungswege Pensionsfonds und Unterstützungskasse für eine Auslagerung einer Gf-Pensionszusage in Frage. Daher wird im Folgenden auch nur auf diese beiden Durchführungswege eingegangen.
2566Die vertiefende Beschäftigung mit den Rahmenbedingungen, die für die Durchführu...