Gesetze: FGO §§ 6, 79a, 90 a, 103, 116 Nr. 1, 119 Nr. 1GG Art. 19 Abs. 4
Revision gegen vom Berichterstatter erlassenen Gerichtsbescheid bei unklarer verfahrensrechtlicher Grundlage; keine vorschriftsmäßige Gerichtsbesetzung, wenn Berichterstatter nach mündlicher Verhandlung vor dem Senat allein entscheidet
Leitsatz
1. Erläßt der Berichterstatter nach § 79a Abs. 2 i. V. m. Abs. 4 FGO einen Gerichtsbescheid (§ 90 a FGO), der nicht unmißverständlich erkennen läßt, auf welcher verfahrensrechtlichen Grundlage der Richter entschieden hat, so ist dagegen nicht nur der Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 79 a Abs. 2 Satz 2 FGO gegeben.
2. Gegen Gerichtsbescheide (§. 90 a FGO) ist unter den Voraussetzungen des § 116 FGO die Revision statthaft.
3. Das erkennende Gericht ist nicht vorschriftsmäßig besetzt (§ 116 FGO), wenn der Berichterstatter allein entscheidet, nachdem bereits vor dem Senat mündlich verhandelt worden ist.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1994 II Seite 571 BFH/NV 1994 S. 56 Nr. 8 CAAAA-94916
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