Angabepflichten
ESRS 2 Allgemeine Angaben
Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen
Angabepflicht E3-1 – Konzepte im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen
13.
Wenn sich mindestens einer der Standorte des Unternehmens in einem Gebiet mit hohem Wasserstress befindet und nicht Gegenstand eines Konzepts ist, so hat das Unternehmen dies anzugeben und zu begründen, warum es kein solches Konzept beschlossen hat. Das Unternehmen kann einen Zeitrahmen angeben, innerhalb dessen es beabsichtigt, ein entsprechendes Konzept zu beschließen. [1]
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
TAAAJ-58283
1Amtl. Anm.: Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 8 in Anhang I Tabelle II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Engagement in Gebieten mit hohem Wasserstress“) abgeleitet werden.