ESRS E1 AR 70.

Anlage A: Anwendungsanforderungen

Kennzahlen und Ziele

Angabepflicht E1-9 – Erwartete finanzielle Effekte wesentlicher physischer Risiken und Übergangsrisiken sowie potenzielle klimabezogene Chancen

Leitlinien für die Berechnung – Erwartete finanzielle Effekte wesentlicher physischer Risiken

AR 70.

Bei der Zusammenstellung der nach Absatz 66 Buchstabe a erforderlichen Informationen über wesentliche physische Risiken für Vermögenswerte geht das Unternehmen wie folgt vor:

  1. Es berechnet die Vermögenswerte, die einem wesentlichen physischen Risiko ausgesetzt sind, als Geldbetrag und als Anteil (Prozentsatz) an den Gesamtvermögenswerten zum Berichtsdatum (d. h., der Anteil ist eine Schätzung des Buchwerts von Vermögenswerten mit wesentlichem physischem Risiko geteilt durch den Gesamtbuchwert wie in der Bilanz angegeben). Die Schätzung der Vermögenswerte, die einem wesentlichen physischen Risiko ausgesetzt sind, wird ausgehend von den im Abschluss erfassten Vermögenswerten ermittelt. Die Schätzung der Geldbeträge und des Anteils der Vermögenswerte mit physischem Risiko kann in Form eines Einzelbetrags oder einer Spanne dargestellt werden.

  2. Bei der Ermittlung der Vermögenswerte mit wesentlichem physischen Risiko berücksichtigt es alle Arten von Vermögenswerten, auch im Zusammenhang mit Finanzierungsleasing und Nutzungsrechten.

  3. Um diese Informationen einzuordnen,

    1. gibt das Unternehmen den Ort, an dem sich erhebliche Vermögenswerte mit einem wesentlichen physischen Risiko befinden, an. Erhebliche Vermögenswerte, die sich im Gebiet der EU befinden [1], werden nach NUTS-3-Codes (gemeinsame Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik) gegliedert. Für erhebliche Vermögenswerte, die sich außerhalb der EU befinden, wird die Aufschlüsselung nach NUTS-Codes nur angewendet, wenn dies möglich ist,

    2. schlüsselt das Unternehmen die Geldbeträge der risikobehafteten Vermögenswerte nach akutem und chronischem physischem Risiko auf. [2]

  4. Es berechnet den Anteil der Vermögenswerte mit wesentlichem physischen Risiko, der sich aus Absatz 66 Buchstabe a ergibt und der durch die Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel auf der Grundlage der im Rahmen der Angabepflicht E1-3 angegebenen Informationen abgedeckt wird. Dadurch sollen die Nettorisiken einander angenähert werden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAJ-58281

1Amtl. Anm.: Diese Angabepflicht steht im Einklang mit den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2453 der Kommission, Meldebogen 5: Exposition gegenüber physischen Risiken).

2Amtl. Anm.: Diese Angabepflicht steht im Einklang mit den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2453 der Kommission, Meldebogen 5: Exposition gegenüber physischen Risiken).