ESRS E1 AR 65.

Anlage A: Anwendungsanforderungen

Kennzahlen und Ziele

Angabepflicht E1-8 – Interne CO2-Bepreisung

AR 65.

Bei der Angabe der nach den Absätzen 62 und 63 erforderlichen Informationen erläutert das Unternehmen kurz, ob und inwiefern die CO2-Preise, die in internen CO2-Bepreisungssystemen verwendet werden, mit den im Abschluss verwendeten Preisen übereinstimmen. Dies erfolgt unter Berücksichtigung der internen CO2-Preise, die für Folgendes verwendet werden:

  1. die Bewertung der Nutzungsdauer und des Restwerts seiner Vermögenswerte (immaterielle Wirtschaftsgüter, Sachanlagen),

  2. die Wertminderung von Vermögenswerten und

  3. die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts von durch Unternehmensübernahmen erworbenen Vermögenswerten.

Fundstelle(n):
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ZAAAJ-58281