Anlage A: Anwendungsanforderungen
Kennzahlen und Ziele
Angabepflicht E1-8 – Interne CO2-Bepreisung
AR 65.
Bei der Angabe der nach den Absätzen 62 und 63 erforderlichen Informationen erläutert das Unternehmen kurz, ob und inwiefern die CO2-Preise, die in internen CO2-Bepreisungssystemen verwendet werden, mit den im Abschluss verwendeten Preisen übereinstimmen. Dies erfolgt unter Berücksichtigung der internen CO2-Preise, die für Folgendes verwendet werden:
die Bewertung der Nutzungsdauer und des Restwerts seiner Vermögenswerte (immaterielle Wirtschaftsgüter, Sachanlagen),
die Wertminderung von Vermögenswerten und
die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts von durch Unternehmensübernahmen erworbenen Vermögenswerten.
Fundstelle(n):
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ZAAAJ-58281