Anlage A: Anwendungsanforderungen
Parameter und Ziele
Angabepflicht E1-6 – THG-Bruttoemissionen der Kategorien Scope 1, 2 und 3 sowie THG-Gesamtemissionen
AR 53.
Bei der Angabe der nach Absatz 53 erforderlichen Informationen über die Treibhausgasintensität auf der Grundlage der Nettoeinnahmen geht das Unternehmen wie folgt vor:
Es berechnet die Treibhausgasintensität anhand der folgenden Formel:
es drückt die THG-Gesamtemissionen in Tonnen CO2-Äquivalent und die Nettoeinnahmen in Währungseinheiten (z. B. Euro) aus und legt die Ergebnisse für die marktbezogene und standortbezogene Methode vor,
es trägt die THG-Gesamtemissionen in den Zähler und die Nettogesamteinnahmen in den Nenner ein, d) es berechnet die THG-Gesamtemissionen gemäß Absatz 44 Buchstabe d und Absatz 52 und
es berechnet die Nettoeinnahmen im Einklang mit den Anforderungen der für Abschlüsse anzuwendenden Rechnungslegungsstandards, d. h. IFRS 15 oder lokale Rechnungslegungsanforderungen.
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ZAAAJ-58281