ESRS E1 AR 43.

Anlage A: Anwendungsanforderungen

Kennzahlen und Ziele

Angabepflicht E1-6 – THG-Bruttoemissionen der Kategorien Scope 1, 2 und 3 sowie THG-Gesamtemissionen

Leitlinien für die Berechnung

AR 43.

Bei der Zusammenstellung der nach Absatz 48 Buchstabe a erforderlichen Informationen über Scope-1-THG-Bruttoemissionen geht das Unternehmen wie folgt vor:

  1. es berechnet oder misst die Treibhausgasemissionen aus der stationären Verbrennung, der mobilen Verbrennung, Prozessemissionen und flüchtigen Emissionen und verwendet geeignete Aktivitätsdaten, die den Verbrauch an nicht erneuerbaren Brennstoffen umfassen,

  2. es verwendet geeignete und einheitliche Emissionsfaktoren,

  3. es gibt biogene CO2-Emissionen aus der Verbrennung oder dem biologischen Abbau von Biomasse getrennt von den Scope-1-Treibhausgasemissionen an, berücksichtigt aber Emissionen anderer Arten von Treibhausgasen (insbesondere CH4 und N2O),

  4. es schließt jegliche Entnahme oder alle erworbenen, verkauften oder übertragenen CO2-Zertifikate oder Treibhausgaszertifikate aus der Berechnung der Scope-1-Treibhausgasemissionen aus, und

  5. für Tätigkeiten, die im Rahmen des EU-EHS gemeldet werden, erstattet es Bericht über Scope-1-Emissionen nach der EU-EHS-Methode. Die EU-EHS-Methode kann auch auf Tätigkeiten in geografischen Gebieten und Sektoren angewandt werden, die nicht unter das EU-EHS fallen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAJ-58281