ESRS E1 AR 42.

Anlage A: Anwendungsanforderungen

Kennzahlen und Ziele

Angabepflicht E1-6 – THG-Bruttoemissionen der Kategorien Scope 1, 2 und 3 sowie THG-Gesamtemissionen

Leitlinien für die Berechnung

AR 42.

Ein Unternehmen kann einen anderen Berichtszeitraum haben als einige oder alle Unternehmen in seiner Wertschöpfungskette. In diesem Fall ist es dem Unternehmen gestattet, seine Treibhausgasemissionen gemäß Absatz 44 unter Verwendung von Informationen für Berichtszeiträume zu messen, die von seinem eigenen Berichtszeitraum abweichen, wenn diese Informationen von Unternehmen in seiner Wertschöpfungskette mit anderen Berichtszeiträumen als dem Berichtszeitraum des Unternehmens stammen, sofern

  1. das Unternehmen die aktuellsten verfügbaren Daten dieser Unternehmen in seiner Wertschöpfungskette zur Messung und Angabe seiner Treibhausgasemissionen verwendet,

  2. die Berichtszeiträume gleich lang sind und

  3. das Unternehmen die Auswirkungen signifikanter Ereignisse und Veränderungen der (für seine Treibhausgasemissionen relevanten) Umstände angibt, die zwischen den Berichtsterminen der Unternehmen in seiner Wertschöpfungskette und dem Datum des Abschlusses des Unternehmens zu allgemeinen Zwecken eintreten.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAJ-58281