Anlage A: Anwendungsanforderungen
Kennzahlen und Ziele
Angabepflicht E1-6 – THG-Bruttoemissionen der Kategorien Scope 1, 2 und 3 sowie THG-Gesamtemissionen
Leitlinien für die Berechnung
AR 41.
Im Einklang mit Kapitel 3.7 des ESRS 1 muss das Unternehmen gegebenenfalls Informationen über seine Treibhausgasemissionen aufschlüsseln. Beispielsweise kann das Unternehmen seine Treibhausgasemissionen der Kategorien Scope 1, 2 und 3 oder seine THG-Gesamtemissionen nach Ländern, Betriebssegmenten, Wirtschaftstätigkeiten, Tochterunternehmen, THG-Kategorien (CO2, CH4, N2O, HFKW, PFC, SF6, NF3 und andere vom Unternehmen berücksichtigte Treibhausgase) oder Arten der Quellen (stationäre Verbrennung, mobile Verbrennung, Prozessemissionen und flüchtige Emissionen) aufschlüsseln.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAJ-58281