Anlage A: Anwendungsanforderungen
Strategie
Angabepflicht E1-1 – Übergangsplan für den Klimaschutz
AR 2.
Es wurden noch nicht für alle Sektoren sektorbezogene Pfade im Rahmen öffentlicher Konzepte festgelegt. Daher sollte die Angabe zur Vereinbarkeit des Übergangsplans gemäß Absatz 16 Buchstabe a mit dem Ziel, die Erderwärmung auf 1,5 °C zu begrenzen, als Angabe des Emissionsreduktionsziels des Unternehmens verstanden werden. Die Angabe nach Absatz 16 Buchstabe a wird mit dem Folgen eines Pfades in Richtung 1,5 °C verglichen. Dieser Vergleich sollte entweder auf einem sektorspezifischen Dekarbonisierungspfad (falls für den Sektor des Unternehmens verfügbar) oder auf einem Szenario für die gesamte Wirtschaft beruhen, wobei dessen Grenzen bedacht werden müssen (d. h., es handelt sich um eine einfache Übertragung der Emissionsreduktionsziele von der staatlichen Ebene auf die Unternehmensebene). AR 2 sollte auch in Verbindung mit AR 26 und AR 27 und den darin genannten sektorspezifischen Dekarbonisierungspfaden gelesen werden.
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ZAAAJ-58281