Angabepflichten
ESRS 2 Allgemeine Angaben
Energieintensität auf der Grundlage der Nettoumsatzerlöse [1]
Angabepflicht E1-9 – Erwartete finanzielle Effekte wesentlicher physischer Risiken und Übergangsrisiken sowie potenzielle klimabezogene Chancen
65.
Die gemäß Absatz 64 erforderlichen Informationen ergänzen die Informationen zu den aktuellen finanziellen Effekten, die nach ESRS 2 SBM-3 Absatz 48 Buchstabe d vorzulegen sind. Ziel dieser Angabepflicht ist es,
hinsichtlich erwarteter finanzieller Effekte aufgrund von wesentlichen physischen Risiken und Übergangsrisiken ein Verständnis dafür zu vermitteln, wie diese Risiken kurz-, mittel- und langfristig einen wesentlichen Einfluss auf die Finanzlage, die Ertragslage und die Zahlungsströme des Unternehmens haben (oder ob ein solcher Einfluss wahrscheinlich ist). Die Ergebnisse der Szenarioanalyse, die zur Durchführung der Resilienzanalyse gemäß den Abschnitten AR 10 bis AR 13 verwendet werden, sollten in die Bewertung der erwarteten finanziellen Effekte wesentlicher physischer Risiken und Übergangsrisiken einfließen,
hinsichtlich des Potenzials, wesentliche klimabezogene Chancen zu nutzen, ein Verständnis dafür zu vermitteln, wie das Unternehmen finanziell von wesentlichen klimabezogenen Chancen profitieren kann. Diese Angabe ergänzt die wichtigsten Leistungsindikatoren, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission anzugeben sind.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAJ-58281
1Amtl. Anm.: Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verpflichtenden Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 6 in Anhang I Tabelle I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Intensität des Energieverbrauchs nach klimaintensiven Sektoren“) abgeleitet werden.