ESRS E1 63.

Angabepflichten

ESRS 2 Allgemeine Angaben

Energieintensität auf der Grundlage der Nettoumsatzerlöse [1]

Angabepflicht E1-8 – Interne CO2-Bepreisung

63.

Die gemäß Absatz 62 erforderlichen Informationen umfassen Folgendes:

  1. die Art des internen CO2-Bepreisungssystems, z. B. die für CapEx oder für Entscheidungen über Investitionen in Forschung und Entwicklung (FuE) angewandten Schattenpreise, interne CO2-Gebühren oder interne CO2-Fonds,

  2. den spezifischen Anwendungsbereich der CO2-Bepreisungssysteme (Tätigkeiten, geografische Angaben, Unternehmen usw.),

  3. die CO2-Preise, die je nach Art des Systems angewandt werden, und kritische Annahmen zur Bestimmung der Preise, einschließlich der Quelle der angewandten CO2-Preise sowie die Gründe, aus denen diese Preise für die gewählte Anwendung als relevant erachtet werden. Das Unternehmen kann die Methode zur Berechnung der CO2-Preise angeben, einschließlich des Umfangs, in dem diese Preise unter Verwendung wissenschaftlicher Leitlinien festgesetzt wurden, und der Art und Weise, wie ihre künftige Entwicklung mit wissenschaftlich fundierten Zielpfaden der CO2-Bepreisung zusammenhängt, und

  4. die ungefähren Mengen der THG-Bruttoemissionen des laufenden Jahres (Scope 1, 2 und gegebenenfalls Scope 3) in Tonnen CO2-Äquivalent, die unter diese Systeme fallen, sowie ihren Anteil an den THG-Gesamtemissionen des Unternehmens für jeden Scope.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAJ-58281

1Amtl. Anm.: Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verpflichtenden Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 6 in Anhang I Tabelle I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Intensität des Energieverbrauchs nach klimaintensiven Sektoren“) abgeleitet werden.