Angabepflichten
ESRS 2 Allgemeine Angaben
Energieintensität auf der Grundlage der Nettoumsatzerlöse [1]
Angabepflicht E1-8 – Interne CO2-Bepreisung
62.
Das Unternehmen hat anzugeben, ob es interne CO2-Bepreisungssysteme anwendet und – wenn ja – wie diese seine Entscheidungsfindung unterstützen und Anreize für die Umsetzung klimabezogener Konzepte und Ziele schaffen.
Fundstelle(n):
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ZAAAJ-58281
1Amtl. Anm.: Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verpflichtenden Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 6 in Anhang I Tabelle I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Intensität des Energieverbrauchs nach klimaintensiven Sektoren“) abgeleitet werden.