ESRS E1 47.

Angabepflichten

ESRS 2 Allgemeine Angaben

Energieintensität auf der Grundlage der Nettoeinnahmen [1]

Angabepflicht E1-6 – THG-Bruttoemissionen der Kategorien Scope 1, 2 und 3 sowie THG-Gesamtemissionen

47.

Im Falle wesentlicher Änderungen der Definition dessen, was das Bericht erstattende Unternehmen und seine vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette ausmacht, muss das Unternehmen diese Änderungen angeben und ihre Auswirkungen auf die jährliche Vergleichbarkeit seiner übermittelten Treibhausgasemissionen erläutern (d. h. die Auswirkungen auf die Vergleichbarkeit der aktuellen und der vorangegangenen Berichtszeiträume zu den Treibhausgasemissionen).

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAJ-58281

1Amtl. Anm.: Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verpflichtenden Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 6 in Anhang I Tabelle I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Intensität des Energieverbrauchs nach klimaintensiven Sektoren”) abgeleitet werden.