ESRS 2 62.

4. Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen

4.2 Mindestangabepflichten zu Strategien und Maßnahmen

62.

Kann das Unternehmen die Informationen über Strategien und Maßnahmen, die nach den einschlägigen ESRS erforderlich sind, nicht angeben, weil es keine Strategien und/oder Maßnahmen in Bezug auf den betreffenden Nachhaltigkeitsaspekt angewendet hat, so gibt es dies an und begründet, warum es keine Strategien und/oder Maßnahmen angewendet hat. Das Unternehmen kann einen Zeitrahmen angeben, innerhalb dessen es beabsichtigt, die entsprechenden Strategien oder Maßnahmen anzuwenden.

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PAAAJ-58280