ESRS 2 11.

1. Grundlagen für die Erstellung

Angabepflicht BP-2 – Angaben im Zusammenhang mit konkreten Umständen

Quellen für Schätzungen und Ergebnisunsicherheit

11.

Im Einklang mit ESRS 1 Abschnitt 7.2 Quellen für Schätzungen und Ergebnisunsicherheit muss das Unternehmen

  1. die angegebenen quantitativen Kennzahlen und Geldbeträge nennen, die einem hohen Maß an Messunsicherheit unterliegen,

  2. in Bezug auf jede genannte quantitative Kennzahl und jeden genannten quantitativen Geldbetrag:

    1. Informationen über die Quellen für Messunsicherheiten angeben (z. B. die Abhängigkeit des Betrags vom Ergebnis eines künftigen Ereignisses, von einer Messtechnik oder von der Verfügbarkeit und Qualität von Daten aus der vor- und/oder nachgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens) und

    2. die Annahmen, Näherungswerte und Beurteilungen angeben, die das Unternehmen der Messung zugrunde gelegt hat.

Fundstelle(n):
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PAAAJ-58280