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Rückstellungen für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen
Rückstellungen dienen vor allem der periodengerechten Aufwandsabgrenzung und tragen damit zur korrekten Gewinnermittlung für eine Periode bei. Nachdem im ersten Beitrag der STFAN-Rückstellungsserie ein allgemeiner Überblick über die Bildung und Zulässigkeit von Rückstellungen in Handels- und Steuerbilanz gegeben wurde, werden in diesem Beitrag öffentlich-rechtliche Verpflichtungen behandelt, die ebenfalls Grundlage für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten sein können.
Einführung
Ergibt sich eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung nicht unmittelbar aus einem Gesetz, sondern setzt sie den Erlass einer behördlichen Verfügung (Verwaltungsakt) voraus, ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten erst zu bilden, wenn die zuständige Behörde einen vollziehbaren Verwaltungsakt erlassen hat, der ein bestimmtes Handeln vorschreibt.
Rückstellungen im Handelsrecht
Tatbestandsmerkmale
Eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten gem. § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB ist zu bilden, wenn es sich um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung handelt, die Verpflichtung vor dem Bilanzstichtag wirtschaftlich verursacht ist, mit einer Inanspruchnahme aus einer nach ihrer Entstehung oder Höhe ungewiss...