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STFAN Nr. 2 vom Seite 2

Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten nach § 129 AO

Ernst Hess, StB, Dipl.-Kfm. (univ.), Bachelor of Laws (univ.)

Dort, wo Menschen arbeiten, passieren auch Fehler. Selbst Finanzbeamte sind Menschen, denen einfache Rechen- oder Schreibfehler unterlaufen können oder die eine offensichtliche Unrichtigkeit nicht erkennen oder falsch behandeln. In diesen Fällen müssen Steuerbescheide korrigiert werden. Ein Blick hinter die Kulissen lohnt – auch im digitalen Zeitalter!

Analoges vs. digitales Zeitalter

Die Vorschriften zur Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden finden sich in den §§ 172 ff. AO. Dagegen wirkt die Berichtigung von Steuerverwaltungsakten aufgrund von Schreib- oder Rechenfehlern oder ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts nach § 129 AO ein wenig aus dem Rahmen gefallen. Streng genommen weicht sie von den übrigen Korrekturvorschriften ab, weil die Willensentscheidung der Finanzbehörde gleich bleibt. Mit anderen Worten: Im Verwaltungsakt steht durch ein Versehen nicht das, was die Finanzbehörde eigentlich wollte.

Nach § 129 Satz 1 AO kann die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Wie bereits das Wort „kann“ zeigt, liegt es im Ermessen der Finanzbehörde (§ 5 AO), einen Verwalt...