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STFAN Nr. 2 vom Seite 6

Update zum Nullsteuersatz für bestimmte Photovoltaikanlagen

Dipl.-Finw. (FH) Stefan Schönwald

Zum wurde für die Lieferung bestimmter Photovoltaikanlagen in § 12 Abs. 3 UStG ein Nullsteuersatz eingeführt. Die Finanzverwaltung hatte bereits mit (KIEHL GAAAJ-32171) umfassende Ausführungen dazu gemacht. Ein weiteres behandelt nun Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Entnahme von Altanlagen sowie zur Abgrenzung, welche Leistungen dem Nullsteuersatz unterliegen.

Ungeklärte Fragen nach Einführung des Nullsteuersatzes zum

Mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2022 vom , BGBl 2022 I S. 2294, wurde in einem neuen Absatz 3 des § 12 UStG eine Nullbesteuerung eingeführt. Für Umsätze ab dem ermäßigt sich die Steuer auf 0 % für Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern. Voraussetzung ist, dass die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird (§ 12 Abs. 3 Satz 1 UStG). Dies gilt als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregi...